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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 19.09.2023

Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes

Das Bundeskabinett hat vor Kurzem den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Änderungen im Einkommensteuergesetz, u. a.:

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Betragsgrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von bisher 800 Euro auf 1.000 Euro ansteigen. Die Betragsgrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll deutlich von 1.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden. Zugleich soll die Auflösungsdauer eines gebildeten Sammelpostens von fünf Jahre auf drei Jahre verringert werden. Die vorgesehenen Änderungen sollen erstmals auf Wirtschaftsgüter Anwendung finden, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Anhebung der Betragsgrenze für Geschenke

Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der schenkenden Person sind (z. B. Geschenke an Geschäftspartner), soll der Betrag von derzeit 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.

Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben bisher steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze wurde zuletzt mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 von 512 Euro auf 600 Euro angehoben. Nunmehr soll die Freigrenze von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht werden.

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze von 1.000 Euro eingeführt werden. Eine Maßnahme zur Bürokratieentlastung. Vermieter, deren Einnahmen nicht höher sind, brauchen diese ab 2024 nicht mehr zu erklären. Die Freigrenze gilt personenbezogen. Bei Miteigentum sind daher die Einnahmen die jeweils anteilig zuzurechnenden gemeinschaftlich erzielten Einnahmen einschließlich der Sondereinnahmen. Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden. Dieser Antrag ist für jeden Veranlagungszeitraum gesondert durch Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung zu stellen. Er kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt oder zurückgenommen werden. Die Änderung soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.