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Zurück zur ÜbersichtFiktive Betriebsausgaben auch bei DBA-Freistellung hinzuzurechnen
Auch bei Einkünften aus ausländischen Betriebsstätten, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der Besteuerung in Deutschland freigestellt sind, sind die fiktiven nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b KStG hinzuzurechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 9 K 552/22 K).
Im Streitfall war eine inländische Kapitalgesellschaft an mehreren ausländischen Private-Equity-Gesellschaften beteiligt. Nach einer Außenprüfung rechnete das Finanzamt 5 % der steuerfreien Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzu. Die Klägerin hielt dies für unzulässig, soweit die Einkünfte aus nach DBA steuerfreien ausländischen Betriebsstätten stammten.
Das Gericht wies die Klage ab. Zwar seien die Einkünfte nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ausländischen Betriebsstätten zuzuordnen und in Deutschland steuerfrei. Die Hinzurechnung nach § 8b KStG sei dennoch vorzunehmen. Entscheidend sei nicht, ob der fiktive Aufwand aufgrund eines DBA tatsächlich in Deutschland besteuert werden könnte. Entscheidend sei vielmehr, dass der Aufwand grundsätzlich einer dem deutschen Steuerzugriff unterliegenden Gewinnermittlung zuzurechnen wäre.
Nach Auffassung des Gerichts begründet bereits die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht den erforderlichen Inlandsbezug. Die Freistellung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ändere daran nichts. Zudem pauschaliere § 8b KStG die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und schließe den Nachweis tatsächlich geringerer Aufwendungen aus.
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